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Verhalten bei Krankheit

Verhalten bei Krankheit

16.03.2019

Was ist erlaubt, was nicht?

Wenn Sie krank sind, müssen Sie sich darum kümmern, möglichst bald wieder fit zu werden. Aber wie genau sollen Sie sich im Krankenstand verhalten? Dürfen Sie beispielsweise die Wohnung verlassen ohne Angst zu haben, dass Sie einen Kollegen auf der Straße treffen, der Sie beim Chef verpfeift? Könnte der Ihnen dann kündigen?

So verschieden wie die Menschen, sind auch die Krankheiten und wie sie dem Einzelnen zu schaffen machen. Deswegen ist auch das Verhalten im Krankheitsfall aus arbeitsrechtlicher Sicht ganz unterschiedlich.

Alles für die Genesung

Sie sind jedenfalls Ihrem Arbeitgeber gegenüber verpflichtet, eine unverschuldete Erkrankung so kurz wie möglich zu halten. Da das aber normalerweise auch Ihr eigenes Interesse ist, sollte das kaum Probleme geben.

Insgesamt kann man aber sagen, dass jedes Verhalten, das Ihnen Ihr Arzt zur Genesung anrät oder das der Genesung zumindest nicht schadet oder sie verzögert, auch arbeitsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Bei einer Erkältung kann beispielsweise ein Spaziergang gut tun, bei einem gebrochenen Bein eher nicht. 

Wenn Sie beispielsweise an einer Depression erkrankt sind, ist Bewegung an der frischen Luft, ein Besuch im Kino oder auch schwere körperliche Arbeit auf Ihrer heimischen Baustelle nicht zu beanstanden.

Schwierig kann es aber im ersten Moment vielleicht doch werden. Denn Ihr Chef muss den Grund Ihrer Krankheit nicht kennen. Es wird wahrscheinlich zu einiger Verwunderung führen, wenn Sie ihn dann trotz Krankschreibung beim Stadtmarathon überholen. Dann ist sicher ein klärendes Gespräch fällig - wenn Sie beide wieder bei Puste sind.

Wenn Sie jedoch mit einem gebrochenen Bein oder einem gebrochenen Arm, handwerkliche Arbeiten auf einem Baugerüst verrichten, kann das Ihre Genesung beeinträchtigen und deswegen arbeitsrechtlich problematisch sein und zur Abmahnung  führen.

Wenn Ihr Chef bei Ihnen anruft oder unangemeldet vorbei kommt, macht es natürlich keinen guten Eindruck, wenn Sie nicht zu hause sind. Vor allem natürlich dann, wenn die freundliche Nachbarin ihm mitteilt, dass Sie Ihnen ja etwas ausrichten kann, wenn Sie am Wochenende aus dem Skiurlaub zurück kommen.

Ihr Chef darf nämlich kontrollieren, ob sie tatsächlich krank sind. Sie müssen ihm allerdings die Tür nicht öffnen. Wenn Ihr Chef jedoch den Verdacht hat, dass Sie "blau machen" und er das durch einen Detektiv bestätigt bekommt, müssen Sie nicht nur mit einer Kündigung rechnen, sondern womöglich auch Ihrem Arbeitgeber Schadenersatz leisten.

Krank im Urlaub

Auch im Urlaub kann man krank werden.

Genau wie sonst sind Sie zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitgeber verpflichtet. Hier sollten Sie auch unbedingt gleich ein ärztliches Attest besorgen und es eventuell auch übersetzen lassen.

Auch eine direkte Abstimmung mit Ihrer Krankenkasse ist empfehlenswert.

Da es bei einem Urlaub im Ausland wegen der Postlaufzeiten meist nicht möglich ist, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 4. Tag vorzulegen, sollten Sie hier eine Einzelabstimmung mit dem Arbeitgeber treffen.

Die wegen Krankheit verpassten Urlaubstage müssen Ihnen wieder gutgeschrieben werden. Eigenmächtig verlängern, also dieselbe Zahl Urlaubstage nach überstandener Krankheit einfach dranhängen, dürfen Sie aber nicht!

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