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Was passiert mit Mieter-Einbauten beim Auszug?

30.08.2012

Rechte und Pflichten von Mietern bei Modernisierungsmaßnahmen

Gemäß dem britischen Motto „My home is my castle“ möchten viele Mieter ihr Haus, ihre Wohnung oder den Garten verschönern und umgestalten. Wichtig dabei: die möglichst schriftliche Absprache mit dem Vermieter. „Denn auf eigene Faust geplante Veränderungen der Wohnsubstanz sind beim Auszug oft mit großem Ärger und Kosten verbunden“, warnt die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH.

Doch selbst wenn der Vermieter den Modernisierungen zugestimmt hat, kann er beim Auszug deren Beseitigung verlangen. Er hat Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Mietobjekts. Ausnahme: Der Vermieter hat dem Mieter zugesagt, dass beim Auszug alle Veränderungen bleiben dürfen. Eine weitere Ausnahme liegt vor, wenn der Umbau den Wert der Wohnung dauerhaft und über das Mietverhältnis hinaus verbessert hat, die Beseitigung sehr aufwändig wäre und die Mietsache in einen schlechteren Zustand versetzen würde – beispielsweise bei Parkettböden.

Gehört zu dem Mietobjekt auch ein Garten, darf dieser nach individuellen Vorstellungen und auf eigene Kosten umgestaltet werden – vorausgesetzt, der Mietvertrag regelt dies nicht anders. Allerdings werden vom Mieter gepflanzte Bäume und Sträucher zum Eigentum des Vermieters und können daher bei einem Auszug nicht ausgegraben und mitgenommen werden. Auch ein Gartenteich darf angelegt werden, solange er keine baulichen Veränderungen erfordert, wie etwa eine Stahlbetonschale.

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