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Vom Schnee begrabenes Auto

Räum und Streupflicht

Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Ablöse".

Wer ist in einem Mehrfamilienhaus für die Räumung und Streuung der Fußwege verantwortlich?

Die Räum- und Streupflicht obliegt als sog. Verkehrssicherungspflicht zunächst dem Grundstückseigentümer für Wege auf dem Grundstück und bei öffentlichen Straßen dem Träger der Straßenbaulast. Üblicherweise wird diese Verpflichtung für öffentliche Gehsteige z.B. durch kommunale Satzungen auf die Grundstückseigentümer übertragen.

In der Hausordnung steht, dass die Mieter dafür verantwortlich sind. Kann das sein?

Die Räum- und Streupflicht wird recht häufig vom Vermieter auf seine Mieter übertragen. Dies ist nur rechtmäßig, wenn es im Mietvertrag vereinbart ist. Ein späterer Aushang am Schwarzen Brett im Treppenhaus, etwa durch Änderung der Hausordnung, reicht nicht aus, dem Mieter die Verpflichtung wirksam zu übertragen.

Wer haftet, wenn jemand auf Grund von Glätte stürzt?

In der Regel haftet der für das Streuen und Räumen Verantwortliche. Waren Sie verplichtet die Wege von Schnee und Eis zu befreien, haften Sie auch u.U. für die ihm entstandenen Schäden. Denkbar wäre allerdings auch ein Mitverschulden des Gestürzten, z.B. wenn dieser mit hohen Absatzschuhen trotz Glätte ein kleines Wettrennen veranstaltet hat.

Muss ich ständig, auch nachts, die Fußwege vollständig schnee- und eisfrei halten?

Räum- und Streupflicht besteht in Deutschland üblicherweise

  • werktags zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr,
  • Sonntags und an Feiertagen zwischen 9:00 Uhr und 20:00 Uhr
  • Bei Gewerbebetrieben mit viel Publikumsverkehr u.U. abends auch länger.

Schneit es tagsüber, müssen Sie durchaus mehrmals zu Besen und Schneeschieber greifen, meist aber erst, wenn es aufgehört hat zu schneien. Ist die Schneezeit vorbei, müssen Sie ebenso die Streumittelreste von den Gehwegen wieder entfernen.

Kontakt

0800 3746-555
gebührenfrei