Wenn es in einer Wohnung Mängel gibt, knirscht es häufig im Verhältnis Mieter-Vermieter.
Beide Seiten können also auf die Idee kommen, den Mietvertrag zu kündigen.
Kündigung Mieter
Wenn die Wohnung gesundheitsgefährdende Mängel hat, also zum Beispiel großflächigen giftigen Schimmel, und kleine Kinder oder Allergiker in der Wohnung wohnen, ist eine fristlose Kündigung für den Mieter möglich.
Bei einem undramatischeren Mangel der Wohnung wird dem Mieter in der Regel die übliche Kündigungsfrist zumutbar sein.
Kündigung Vermieter
Wenn der Mieter die Miete mindert, wünscht sich der Vermieter meistens einen neuen Mieter, der die Miete brav zahlt.
Wenn der Mieter die Miete mindert und sich der Minderungsbetrag auf insgesamt 2 Monatsmieten summiert hat, riskiert er die Kündigung.
Der Vermieter hat nämlich dann das Rechts zur fristlosen Kündigung, wenn die Mietminderung unberechtigt war, auch wenn sich das schlussendlich erst vor Gericht heraus stellt.
Hier hat sich die Rechtsprechung gegen den Mieter verschärft, vgl Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.7.2012, Aktenzeichen VIII ZR 138/11.
Wenn der Mieter zum Beispiel die Miete wegen Schimmel mindert und sich schlussendlich erst im Gerichtsverfahren heraus stellt, dass er selbst den Schimmel verursacht hat und deswegen die Miete gar nicht mindern durfte, ist die Kündigung des Vermieters wirksam. Der Irrtum über das Vorliegen eines Mangels hilft dem Mieter also nicht und er muss ausziehen.
In einem solchen Fall ist dem Mieter die Zahlung unter Vorbehalt oftmals zu empfehlen, bis der Mangel und das Recht zur Mietminderung feststehen.