Eintrag ins Vereinsregister
Erstanmeldung des Vereins beim Amtsgericht
Lesen Sie zunächst:
Gründungsplanung
Vereinssatzung
Gründungsversammlung
Im letzten Schritt sollten Sie Ihren Verein beim Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister anmelden. Das Vereinsregister ist ein öffentliches Verzeichnis.
Es kann von jedermann eingesehen werden. Mit dem Tag der Registereintragung entsteht Ihr Verein als neue juristische Person. Er führt ab jetzt den Namenszusatz eingetragener Verein (kurz e.V.).
Sinnvoll ist es, parallel zum Eintragungsantrag die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt zu beantragen. Schon ein vorläufiger Bescheid des Finanzamts bewirkt, dass Sie von den Eintragungskosten des Vereins am Gericht befreit werden.
Inhalt
Wie Sie den Verein beim Registergericht anmelden
Der Anmeldung beizufügende Urkunden
Anerkennung der Gemeinnützigkeit vom Finanzamt
Wie Sie den Verein bei Gericht anmelden
Zuständig für die Anmeldung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Innerhalb des Amtsgerichts ist das Registergericht zuständig. Im Registergericht ist funktionell nicht ein Richter, sondern ein Rechtspfleger zuständig. An ihn können Sie sich bei Fragen wenden.
Tipp
In manchen Bundesländern ist die Führung des Vereinsregisters zentralisiert. Die Aufgabe wurde dann auf bestimmte Amtsgerichte übertragen.
Erfragen Sie beim nächsten Amtsgericht das für Ihren Verein zuständige Registergericht oder recherchieren Sie im Internet. Zudem kann ein Notar Auskunft geben.
Anmeldeschreiben
Setzen Sie ein Anmeldeschreiben für das Gericht auf. Es enthält den Antrag, den Verein ins Vereinsregister einzutragen. Geben Sie eine zustellungsfähige Anschrift des Vereins an. In dem Anmeldeschreiben sollten Sie zudem die Namen, die Geburtsdaten und Adressen der Vorstandsmitglieder nennen. Zudem sollten Sie bei einem mehrköpfigen Vorstand angeben, welche Vertretungsregelung (Einzel-, Mehrheits- oder Gesamtvertretung) für den Vorstand gilt. Dies ergibt sich in der Regel aus der Satzung.
Tipp
Ein Muster für die Anmeldung des Vereins zum Vereinsregister finden Sie auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums: www.bmj.de
Notarielle Beglaubigung der Unterschriften
Anmeldungen zum Vereinsregister sind nach dem Gesetz in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Im nächsten Schritt muss deshalb die Unterschrift des Vorstandes öffentlich beglaubigt werden. Typischerweise gehen die Vorstände in vertretungsberechtigter Anzahl zum Notar. Besteht Ihr Vorstand aus mehreren Mitgliedern, müssen folglich nicht alle Vorstandsmitglieder beim Notartermin dabei sein. Es müssen nur so viele das Anmeldeschreiben unterschreiben wie nötig sind, um den Verein wirksam zu vertreten. Es kommt also darauf an, ob für den Vorstand Einzel-, Mehrheits- oder Gesamtvertretungsbefugnis besteht.
Beispiel
Ihr Vorstand besteht laut Satzung aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden allein oder dem 2. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassierer vertreten. In diesem Fall reicht es, wenn der 1. Vorsitzende allein beim Notartermin erscheint oder der 2. Vorsitzende mit dem Kassierer.
Sie sollten das Anmeldeschreiben, die Satzung des Vereins, die Urkunde über die Bestellung des Vorstandes (z.B. Gründungsprotokoll) und ihren Personalausweis oder ihren Reisepass mitnehmen. Sie unterschreiben dann vor dem Notar das Anmeldeschreiben. Der Notar beglaubigt die Identität der Personen.
Weiterleitung zum Registergericht
Der Notar oder die Vorstände selbst können das Anmeldungsschreiben an das Registergericht weiterleiten.
Der Anmeldung beizufügende Unterlagen
- Kopie der Satzung (mit Datum und Unterschrift von mindestens sieben Mitglieder)
- Kopie der Urkunde über die Bestellung des Vorstandes (in der Regel Gründungsprotokoll)
Was wird im Vereinsregister eingetragen?
Das Vereinsregister ist ein öffentliches Verzeichnis. Bei der Gründung werden eingetragen:
- Name des Vereins (wie er sich aus der Satzung ergibt) inklusive e.V.
- Sitz des Vereins
- Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands
- Namen der Vorstände
- Tag der Eintragung
Gut zu wissen
Das Registergericht benachrichtigt den Verein über die bei der Anmeldung angegebene Adresse von der Eintragung ins Vereinsregister.
Liegen die Gründungsvoraussetzungen nicht vor, sendet das Gericht eine Zwischenverfügung und setzt eine Frist zu der Behebung der Mängel. Bei schweren Fehlern wird die Anmeldung zurückgewiesen.
Steuerlich: Gemeinnützigkeit
Um in den Genuss von Steuervorteilen für gemeinnützige Vereine zu kommen, benötigen Sie nun noch eine Bescheinigung über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit vom Finanzamt. Dafür sollten Sie zeitnah einen Antrag beim Finanzamt stellen.