Leider ist oftmals die Vorfreude auf den Urlaub bereits dadurch getrübt, dass die Reisenden – endlich mit der Familie am Flughafen angekommen – stundenlang auf den Flug in sein Urlaubsland warten müssen. Auch bei der Heimreise stellen solche Flugverspätungen für die Reisenden ein Problem dar, wenn Zuhause die Arbeit wartet. Vor Ort am Flughafen ist der Ärger in diesen Situationen groß, dennoch muss der Reisende Wohl oder Übel warten. Was kann der Fluggast nun nach einer solchen Flugverspätung von Zuhause aus unternehmen? Bekommt er seine Wartezeit ersetzt? Und an wen muss ich mich wenden?
Oftmals berufen sich die Fluggesellschaften auf sogenannte „außergewöhnliche Umstände“ die zur Verspätung oder Annullierung geführt hätten und die eine Zahlung ausschließen. Das Vorliegen dieser Umstände muss die Fluggesellschaft nachweisen. Technische Defekte gehören in der Regel nicht zu den außergewöhnlichen Umständen.
Ein Anspruch auf Zahlung entfällt, wenn Sie mindestens 14 Tage vor Abflug über die Flugzeitenveränderung informiert wurden oder auch dann wenn eine adäquate Ersatzbeförderung angeboten wird.
Wann genau ist denn überhaupt von einer Ankunftszeit des Flugzeuges am Zielort auszugehen? Mit dieser Frage hat sich der Europäische Gerichtshof beschäftigt. Von einer "Ankunftszeit" ist auszugehen, wenn mindestens eine Flugzeugtür geöffnet ist. Dem Fluggast muss in diesem Moment das Flugzeug verlassen können (EuGH, Urteil vom 04.09.2014- Az. C-452/13).
Einen Ersatz seiner Wartezeit kann der Reisende gegenüber der jeweiligen Fluggesellschaft geltend machen oder wenn es sich um eine Pauschalreise handelt (Flug und Hotel als Gesamtreise gebucht) direkt gegenüber dem Reiseveranstalter.
Schadensersatz gibt es bei:
- Flugverspätungen von drei Stunden und mehr
- Annullierung des Fluges
- Nichtbeförderung (Überbuchung oder Stornierung des Fluges durch den Veranstalter)
Der Ausgleichsanspruch besteht,
- wenn eine Ankunftsverspätung von über drei Stunden vorliegt. Der Flug muss von einem Abflughafen aus der EU stattfinden. Es besteht auch ein Anspruch, wenn der Flug zu einer Destination innerhalb der EU von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU durchgeführt wird. Auch für die Länder Norwegen, Island, Liechtenstein und Schweiz gelten diese Regelungen, obwohl diese Länder nicht Mitgliedstaaten innerhalb der EU sind. Dies gilt auch, wenn der Reiseveranstalter kurzfristig die Fluggesellschaft austauscht. In einem Urteil des AG München vom 10.11.2016, Az. 261 C 13238/16, hatte der Reiseveranstalter die Fluggesellschaft mit Sitz innerhalb der EU gegen eine Fluggesellschaft mit Sitz außerhalb der EU ausgetauscht. Der Flug sollte auch außerhalb der EU stattfinden. Dem Kläger steht kein Ausgleichsanspruch zu.
- Bei Anschlussflügen ist gesondert auf jeden einzelnen Flug abzustellen. Verspätet sich z.B. nur der Anschlussflug, muss geprüft werden, ob dieser von einer Fluggesellschaft mit Sitz innerhalb der EU zu einer Destination in der EU durchgeführt werden sollte, oder ob sich der Abflughafen innerhalb der EU befindet.
- Nur, wenn ein außergewöhnlicher Umstand nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO) besteht, ist die Fluggesellschaft nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet. Kein außergewöhnlicher Umstand liegt z.B. vor, wenn die Gesellschaft das Gepäck eines Fluggastes ausladen muss, weil dieser nicht zum Boarding erscheint. Den anderen Fluggästen steht bei einer Verspätung über drei Stunden ein Ausgleichsanspruch zu (Urteil des AG Frankfurt am Main vom 09.03.2016, Az. 29 C 1685/15).
- Auch bei einem sogenannten "wilden Streik" aufgrund massenhafter Krankmeldungen des Personals, steht dem Fluggast ein Ausgleichsanspruch zu. Die Fluggesellschaft kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen (Urteil des AG Frankfurt am Main vom 03.03.2017, Az. 31 C 117/17 (16).
- Dem Reisenden steht auch ein Ausgleichsanspruch zu, wenn der zunächst wegen Ankündigung eines Streiks annulierte Flug, verspätet doch durchgeführt wird. Die Fluggesellschaft kann sich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, wenn sie den Flug später reaktiviert (vgl. Urteil des AG Königs Wusterhusen vom 18.12.2017, Az. 4 C 1217/17(2).
Einen Ausgleichsanspruch gibt es z.B. nicht,
- wenn eine wetterbedingte Unmöglichkeit der Landung vorliegt. Es liege ein außergewöhnlicher Umstand nach Art. 5 Abs. 3 der FluggastVO vor (Urteil des LG Darmstadt vom 19.08.2016, Az. 7 S 52/15).
- Auch bei einer Flughafensperrung zwecks einer Notfallübung gibt es keine Ausgleichszahlung (Urteil vom AG Rüsselsheim vom 17.02.2015, Az. 3 C 4758/14 (34)).
- Wenn der Fluggast einen Rollstuhlservice in Anspruch nimmt, und nicht rechtzeitig am Abflugsteig erscheint. Der Verantwortungsbereich des Rollstuhlservices liegt nicht bei der Fluggesellschaft, sondern beim Flughafen, so das LG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.12.2016, Az. 2-24 S 110/16.
- Bei einer Notlandung des Vorflugs wegen eines plötzlichen Brands einer Powerbank, liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor (Urteil des AG Berlin-Charlottenburg vom 30.03.2017, Az. 205 C 85/16).
- Wenn sämtliche Check-In-Schalter eines Terminals am Startflughafen für mehrere Stunden ausfallen, kann sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände berufen (Urteil vom LG Stuttgart vom 21.12.2017, Az. 5 S 142/17).
Wenn der Reiseveranstalter den Rückflug um über 14 Stunden zurückverlegt, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Er hat dann Anspruch auf 50 % des Reisepreises. Der Reisende muss die erhebliche Beeinträchtigung der Nachtruhe nicht hinnehmen (so AG Köln, Urteil vom 31.05.2016, Az. 133 C 265/15).
Die Höhe der Leistung ist abhängig von der Flugstrecke. So bekommt man für:
Eine Flugstrecke bis 1500 km |
250,00 EUR |
über 1500 km (innerhalb der EU) |
400,00 EUR |
über 1500 km bis 3500 km (außerhalb der EU) |
400,00 EUR |
über 3500 km |
600,00 EUR |
Bei Anschlussflügen hat der Europäische Gerichtshof nun eindeutig entschieden: Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs kommt es nicht auf die vom Fluggast zurückgelegte Strecke, sondern auf die tatsächliche Entfernung an. Maßgebend ist die Luftlinienentfernung zwischen Start- und Zielflughafen, nachzulesen im EuGH Urteil vom 07.09.2017, AZ. -C-559/16.
Der Fluggast kann bei einer unberechtigten Vorverlegung eines Fluges um einen Tag einen Anspruch auf Ausgleich geltend machen, wenn der gebuchte Flug planmäßig stattfindet. Auch wenn Sie also einen Flug mit einer Zwischenlandung gebucht haben, und die Fluggesellschaft den ersten Teil des Fluges um einen Tag vorverlegt: Sie können den Anspruch geltend machen, auch wenn Sie planmäßig an Ihrem Zielort ankommen (Urteil des LG Landshut vom 18.05.2015, Az. 12 S 2435/14).
Er hat keinen Anspruch auf Entschädigung bei einer Verspätung, die durch den Herzinfarkt eines anderen Fluggastes entsteht. Ein anderer Fluggast erleidet vor dem Abflug einen Herzinfarkt. Die Fluggesellschaft verschiebt den Flug auf den nächsten Tag, weil der Pilot seine maximale Flugzeit durch den Vorfall erreicht, kann das Flugunternehmen sich auf einen ungewöhnlichen Umstand nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-Verordnung berufen (Urteil vom AG Düsseldorf vom 27.08.2015, Az. 40 C 287/15). A
Anders sieht es aus, wenn der Pilot erkrankt. Dann steht den Fluggästen bei einer Verspätung eine Entschädigung zu. Die Erkrankung des Piloten sei kein ungewöhnlicher Umstand nach der Fluggastrechte- Verordnung (Urteil vom LG Düsseldorf vom 22.08.2014, Az. 22 S 31/14).
Die Vorverlegung eines Fluges um mehr als 10 Stunden entspricht der Annulierung eines Fluges, so dass dem Fluggast ein Anspruch auf Zahlung eines Ausgleiches nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechte- Verordnung zusteht (Urteil des AG Hannover vom 11.04.2011, Az. 512 C 15244/10).
Wenn sich die Betankung des Flugzeugs wegen eines einzusetzenden Gewitters vorübergehend eingestellt wird, und es dadurch zu einer Verspätung kommt, steht dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu (AG Köln, Urteil vom 17.02.2016, Az. 114 C 208/15).
Achtung: Wenn die Fluggesellschaft ihrer Hinweispflicht aus Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO nachkommt, besteht kein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten. Etwas anderes gilt, wenn der Hinweis lückenhaft, unverständlich oder sonst unklar sei (BGH Urteil vom 25.02.2016, X ZR 35/15).
Wichtig: Nach einer aktuellen Entscheidung des EuGH haftet die Fluggesellschaft für die verspätete Weiterleitung der Information. Der Fluggast muss mindestens zwei Wochen vorher über die Annulierung des Fluges informiert sein. Ansonsten besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung, auch wenn die Fluglinie den Vermittler rechtzeitig informiert hat. Die Fluggesellschaft muss sich die verspätete Informierung des Fluggastes zurechnen lassen (EuGH Urteil vom 11.05.2017, -C-302/16).
Zusätzlich zum Schadensersatz können noch weitere Kosten, sogenannte Betreuungsleistungen, erstattet werden:
0 - 3 Stunden
|
Schadensersatz (aus Tabelle oben)
|
3 - 4 Stunden
|
Schadensersatz (aus Tabelle oben) + Mahlzeiten und Erfrischungen, zwei unentgeltliche Telefonate/Faxe/Mails
|
Mehr als 5 Stunden / Über- Nach Verspätung
|
Schadensersatz (aus Tabelle oben) + kostenlose Hotelunterbringung / Transfer ins Hotel für die Wartezeit, anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt
|
Annulierung/ Nichtbeförderung
|
Schadensersatz (aus Tabelle oben) + Erstattung des vollständigen Reiesepreises für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte
|
Der Anspruch auf Schadensersatz ist nicht abhängig davon, ob Ihnen tatsächlich ein Schaden durch das Warten entstanden ist oder nicht.
Ihren Anspruch müssen Sie gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen, bei der Sie den Flug gebucht haben. Dies gilt auch, wenn dieses Unternehmen aufgrund der "Wet-Lease-Vereinbarung" ein Flugzeug eines anderen Unternehmens samt Besatzung für diesen Flug einsetzt, vgl. Urteil des BGH vom 13.09.2017, Az. X ZR 102/16 und X ZR 106/16).
Hier finden Sie ein Merkblatt mit allen wichtigen Ansprüchen. Aus diesem können Sie auch entnehmen, wie Sie Ihre Ansprüche geltend machen.
Die Ansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren.
Auch bei Nägeln im Reifen eines Flugzeugs und eine daraufhin aufgetretene Verzögerung führen zu einem Entschädigungsanspruch https://www.das.de/de/rechtsportal/aktuelles-recht/urteile/flugverspaetung-wegen-naegel-im-reifen.aspx .
Interessante Urteile zum Thema finden Sie hier:
- Flugausfall bei Nebel, gibt es Schadensersatz?
- keine Ausgleichszahlung bei Streik der Fluglinie
- Flug verpasst wegen langer Warteschlange
- Entschädigung bei vereistem Flugzeug